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Brillant'e Reinigung Ivonne Hoch Brandenburg Berlin Potsdam
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch, Dorfstraße 17, 16845 Fehrbellin OT Manker als Auftragnehmer, im weiteren als Auftragnehmer bezeichnet.

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern des Auftragnehmers.

2. Alle Werkleistungen und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen - Unterschrift des Leistungsangebotes- ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.

3. Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als sie in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

4. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss-Unterschrift oder Leistungsangebot-Unterschrift freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Iv. Hoch, Dorfstraße 17, 16845 Fehrbellin OT Manker zustande und ist bindend. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch Iv. Hoch, Dorfstraße 17, 16845 Fehrbellin OT Manker zustande und ist bindend.

5. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise des Auftragnehmers.

6. Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers öffentlich zugänglich und können beim Auftragnehmer ausgehändigt sowie eingesehen werden.

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

1. Der Auftragnehmer  verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.

2. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Arbeits- Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr (außer Feiertagen) ausgeführt. Vereinbarte turnusmäßige 1 x wöchentliche Leistungen werden während der Arbeitsstunden an Werktagen erbracht. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x oder mehrmals wöchentlich vereinbart ist, ist die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch bei Wegfall eines Turnus‘ durch einen Feiertag  nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.

3. Wischen im Sinne des Leistungsverzeichnisses gilt als Arbeitsgang; vor und zurück oder  hin und her. Sollten Verschmutzungen nicht mit dem Arbeitsgang entfernt werden können, so liegt es im Ermessen der Reinigungskraft, dieses als Sonderreinigung dem Auftraggeber zu melden (mündlich oder schriftlich) die Auftragserteilung erfolgt in Schriftform vom Auftraggeber.

4. Fegen - Saugen - Wischen: welche Tätigkeit ausgeführt wird liegt im Ermessen des Reinigungspersonals. Es besteht kein Anspruch auf alle drei Tätigkeiten in einem Arbeitsgang.
Leistungen nach Stundensätzen werden inklusive Wegezeiten abgerechnet, wobei jede angefangene Viertelstunde abgerechnet wird.

5. Punktuelle Reinigung ( Glas-, Fenster-, Monitore-, Türen, Türrahmen) darf in Art und Umfang  fünf Minuten Arbeitszeit nicht überschreiten.

6. bei Bedarf: wenn nicht anders schriftlich vereinbart;
Bodenflächen
mindestens 1 x monatlich
Einrichtungsgegenstände
vierteljährlich
Glasreinigung
halbjährlich
Arbeitsflächen
1 x monatlich
Nebeneingänge
1 x monatlich

Sofern Bereiche auf Anweisung des Auftraggebers mit besonderen Reinigungsmitteln gereinigt werden müssen, ist das schriftlich zu vereinbaren.

7. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

8. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen.

9. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Leistungsangebot/einen Auftrag unterzeichnet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

10. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag/Leistungsverzeichnis vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich festgelegt werden.

11. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung werden auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Erstkündigung ist nach zwölf Monaten des ersten Reinigungseinsatzes möglich. Sofern nicht gekündigt wird, verlängert sich der Auftrag jeweils um zwölf Monate. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Vertragszeitraumes.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens 24 Stunden nach Leistungserbringung Einwendun-gen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

4. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

5. Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä..

6. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

7. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Zahlung des Entgelts

1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 10 Werkstagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

2. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Monatspauschalen) stellt die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch ihre Leistung jeweils zum letzten Tag des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Diese sind ohne Abzug bis spätestens zum dritten Werktag des folgenden Monats zu zahlen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch  ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

6. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 20,00 € je Mahnung in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen, bei Unternehmen in Höhe von 9 %. Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch  bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 70 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin ein geringer Schaden entstanden ist.

7. Sollten der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch  gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.

8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

9. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch berechtigt, die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

§ 5 Aufmaß

1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 6 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 7 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 8 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 9 Ausführung durch andere Unternehmen, Schlüssel- und Notfallvorschriften, Haftpflichtansprüche

Die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch. Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch  verpflichtet, die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht die Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch  jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

§ 10 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch wird der Vertrag nicht berührt.

§ 11 Abwerbung

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem Personal oder die Beeinflussung des Personals von der Firma brilliant`e Reinigung Iv. Hoch zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

§ 12 Änderungen des Vertrages

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 13 Werbung

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden damit, dass die Firma brillant’e Reinigung Iv. Hoch mit seinem Objekt als Referenz kostenlos werben darf. Der Auftragnehmer darf mit seiner Firma brilliant’e Reinigung Iv. Hoch in und am Objekt des Auftraggebers Werbung für seine Firma anbringen/auslegen. 

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